Ausnahme EN 1090
Eu- Recht ist automatisch nationales Recht. Die Ausnahme der EU-Verordnung 305/2011, Artikel 5 besagt: Sinngemäß: Die Zertifizierung ist für Sonder und Einzelbaugruppen, insbesondere solche, gefertigt in historischer Handwerkstechnik, nicht anzuwenden. Das DIBT und BVM haben eine Ausnahmemöglichkeit bisher vehement verneint. Damit setzen sich diese selbst in Wiederspruch zum Gesetz, das besagt: Ordnungswidrig handelt und wird mit Geldstrafe bis 50 000.- belegt, wer gegen Eu Verordnung 305/2011 ...........verstößt.
Für alle Interessierten, ganz neue Töne von BVM, H.Karsten Zimmer zur Ausnahme, Artikel 5
Seite 1 Anfrage:
Seite 2 Anfrage:
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Die Antwort des BVM, Herr Zimmer:
Diese Darstellung des BVM ist insofern unrichtig,
als bisher mehrfache Vorstöße von Handwerkern in der Sache geblockt wurden. Und bei einer gerichtl. Auseinandersetzung wird es heißen: Im Grundsatz ja, aber nicht im vorliegenden Fall.
Die Konsequenz:
Wichtiger Hinweis in eigener Sache, zur Kunden Info: zertpflichtige Bauprodukte, sh. Galerie zu EN 1090, werden nicht mehr gefertigt. Wir bieten aber im Privatkundenbereich bei geringem Personenverkehr und Stahlprodukten der Klasse EX 1 als Alternative zertfreie Brüstungen in Bronze oder Zweilagenverbundstahl (Damast).
Aktuelle Ergänzung, 14.7.2016:
die EU erklärt einfache Treppen und Geländer als nicht tragende Bauteile, nicht Kennzeichnungspflichtig, somit ist der nationalen Umsetzung des Bauproduktengesetzes mit Strafandrohung die Grundlage entzogen. So einfach werden die Profiteure und unsere Bürokraten das aber nicht hinnehmen.